Prüfungen

Wie funktionieren Prüfungen?

Damit ihr überhaupt an einer Prüfung teilnehmen könnt, müsst ihr euch zu der Lehrveranstaltung und zu der Prüfung anmelden (§ 9 (1), (2) BAMA-O/BAMALA-O). Danach werdet ihr vom jeweiligen Prüfer für die Prüfung zugelassen. Das muss innerhalb von einer Woche nach Ende des Anmeldezeitraums für die Prüfung geschehen. Während des Anmeldezeitraums könnt ihr euch ohne Konsequenzen abmelden.

Zudem sehen einige Lehrveranstaltungen eine lehrveranstaltungsbegleitende Leistungserfassung vor. Dabei wählt ihr schon beim Belegen der Lehrveranstaltung die zugehörige Prüfung aus. Damit seid ihr zur Prüfung für die Lehrveranstaltung angemeldet. Hier gibt es eine gesonderte Rücktrittsfrist während der ihr euch ohne Konsequenzen abmelden könnt (§ 9 (5) BAMA-O / BAMALA-O). Die Rücktrittsfrist solltet ihr bei euren Dozierenden erfragen.

Wenn ihr euch von einer Prüfung abmeldet, bleiben alle bis dahin erbrachten Leistungen erhalten. Habt ihr z.B. eine Vorleistung für die Zulassung zur Klausur erbracht und meldet euch dann ab, müsst ihr die Vorleistung beim nächsten Mal nicht noch-einmal erbringen.

Für jede Prüfung sollte es einen ersten Prüfungstermin geben. In der Regel sollte nach 6 Wochen ein zweiter Prüfungstermin angeboten werden. Den zweiten Termin kann man benutzen, wenn man zum ersten Termin verhindert ist oder um eine nichtbestandene Prüfung zu wiederholen (§ 10 (1) BAMA-O / BAMALA-O).

Die Art der Prüfung und die Prüfungsform muss bis spätestestens zum Beginn der Vorlesungszeit bekannt gegeben worden sein (§ 8 (2) BAMA-O / BAMALA-O). Ist das nicht der Fall, solltet ihr in jedem Fall mit dem Dozenten sprechen.

Was passiert, wenn ich bei einer Prüfung krank bin?

Wenn ihr am Prüfungstermin krank seid, müsst ihr beim Prüfungsamt ein ärztliches Attest einreichen (§ 14 (3) BAMA-O/BAMALA-O). Dazu habt ihr 5 Werktage Zeit. Das Datum des Attestes muss mit dem Prüfungsdatum übereinstimmen. Außerdem muss für das Prüfungsamt klar erkennbar sein, dass ihr nicht an der Prüfung teilnehmen könnt. Das Attest reicht man zusammen mit dem ausgefüllten Formular des Prüfungsamts ein. Das Formular findet ihr unter Formular zur Einreichung eines Attests.

Wenn das Attest für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt ist – also wenn euch euer Arzt z.B. für eine Woche krank schreibt – dann dürft ihr in dem gesamten Zeitraum keine Prüfungen absolvieren. Nehmt ihr trotzdem an einer Prüfung teil, erkennt das Prüfungsamt das Attest für den gesamten Zeitraum nicht an. Alle Prüfungen, an denen ihr nicht teilgenommen habt, werden dann mit 5,0 bewertet und zählen als Prüfungsversuch.

Was passiert, wenn ich eine Prüfung versäume?

Wenn ihr euch zu einer Prüfung angemeldet habt, müsst ihr die Prüfungsleistung auch erbringen. Brecht ihr also eine Klausur ab oder erscheint gar nicht erst, wird die Prüfung mit 5,0 bewertet und zählt als Prüfungsversuch (§ 14 (1) BAMA-O/BAMALA-O).

Das gilt auch, wenn ihr Haus- oder Seminararbeiten nicht rechtzeitig – aĺso innerhalb der Bearbeitungszeit – abgebt. Hier lohnt es sich aber in jedem Fall noch einmal mit dem Prüfer über die Gründe für die nicht rechtzeitige Abgabe zu sprechen. Aus wichtigen Gründen können Bearbeitungszeiten nämlich verlängert werden. Das muss aber sofort passieren (§ 14 (2) BAMA-O/BAMALA-O). Generell habt ihr dabei bessere Karten, wenn ihr, sollte das nicht Einhalten der Frist absehbar sein, schon vor Ende der Frist um mehr Zeit bittet.

Wie schnell werden Prüfungen bewertet?

Mündliche Prüfungen müssen sofort und durch mindestens zwei Prüfer bewertet werden (§ 10 (2) / § 11 (9) BAMA-O / BAMALA-O). Alle anderen Prüfungen sollten innerhalb eines Monats nach dem Prüfungsdatum bewertetet sein.

Wie laufen Klausureinsichten ab?

Um die Bewertung nachzuvollziehen, könnt ihr euch in jedem Fall die Unterlagen zur Prüfung anschauen (§ 20 (2) BAMA-O/BAMALA-O). Das ist eure bewertete Klausur, Haus-/Seminararbeit oder das Prüfungsprotokoll einer mündlichen Prüfung. Dazu habt ihr bis zwei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Zeit. In der Regel veröffentlichen die Prüfer selber einen Termin für die Einsichtnahme. Ansonsten solltet ihr den Prüfer kurz fragen.

Kann ich mir Prüfungsleistungen anerkennen lassen?

Leistungen an anderen Universitäten oder aus einer Berufsausbildung können für euer Studium angerechnet werden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 2 (4) 5. BAMA-O/BAMALA-O). Sprecht am besten vorher mit eurem Prüfungsausschuss, ob so etwas möglich ist. Für den Antrag reicht ein kurzes Schreiben.

Was passiert, wenn ich bei einer Prüfung täusche?

Wenn ihr bei einer Prüfung versucht zu täuschen – also z.B. abzuschreiben – wird die Prüfung mit 5,0 bewertet. Das gilt auch schon wenn ihr nicht zugelassene Hilfsmittel verwendet (§ 17 (1) BAMA-O/BAMALA-O). Dafür reicht schon ein Taschenrechner aus, wenn der Taschenrechner nicht zugelassen ist. Welche Hilfsmittel genau zugelassen sind, gibt der Prüfer vorher bekannt. Die Täuschung kann auch zum Ausschluss aus dem Studium führen. Das gilt aber nur bei besonders schweren Fällen.

Bei Haus- oder Seminararbeiten erfolgt auch eine Bewertung mit 5,0 bei wissenschaftlichem Fehlverhalten. Das ist z.B. das Abschreiben von einem Kommilitonen oder wenn ihr eure Literatur und die dazugehörigen Zitate nicht richtig kennzeichnet und dokumentiert.

Was sind Prüfungsversuche?

Für jede Prüfung habt ihr bis zu drei Versuche (§ 13 (2) BAMA-O/BAMALA-O). Wenn ihr eine Prüfung beim dritten Versuch nicht besteht, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Sofern das eine Pflichtprüfung ist, könnt ihr in dem Studiengang nicht mehr weiter studieren. Beim dritten Versuch einer Prüfung muss die Prüfung von zwei Personen bewertet werden (§ 11 (7) BAMA-O/BAMALA-O). Ihr könnt aber auch schon beim 1. oder 2. Versuch eine unabhängige, zweite Bewertung einfordern (§ 11 (8) BAMA-O/BAMALA-O).

Was sind Freiversuche?

Im 1. Fachsemester habt ihr sogenannte Erstsemesterfreiversuche. Prüfungen, die ihr im 1. Semester erstmalig nicht bestanden habt, werden nicht gewertet. Sie zählen nicht als Prüfungsversuch. Um einen Erstsemesterfreiversuch zu verwenden muss kein Antrag gestellt werden. Die Verbuchung erfolgt automatisch durch das Prüfungsamt und wird in der Leistungsübersicht im PULS verzeichnet. Wenn es dazu Probleme gibt, wendet euch am besten an das Prüfungsamt oder das Studienbüro. Die genaue Regelung findet sich in § 13 (1) der BAMA-O/BAMALA-O.

Neben den Erstsemesterfreiversuchen gibt es auch studiengangsspezifische Freiversuche. Die nicht bestandene Prüfung zählt dann auch nicht als Prüfungsversuch. Allerdings muss so eine Freiversuch innerhalb von 10 Werktagen nach dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist schriftlich beim Prüfungsamt angezeigt werden (§ 13 (3) BAMA-O/BAMALA-O). Ihr müsst also im PULS oder auf der Lehrstuhlwebsite des Prüfers regelmäßig nachschauen, ob das Prüfungsergebnis schon bekannt gegeben worden ist, damit ihr den Freiversuch nutzen könnt. Um den Freiversuch anzuzeigen müsst ihr das Formular des Prüfungsamts verwenden. Das findet ihr unter Formular zur Anzeige eines Freiversuchs. Ihr müsst den Antrag leider ausdrucken und ausfüllen. Eine E-Mail reicht nicht. Den Freiversuch könnt ihr nur innerhalb der Regelstudienzeit verwenden.

Den Freiversuch kann man nicht nur für eine nicht bestandene Prüfung verwenden, sondern auch zum verbessern einer Note (§ 13 (4) BAMA-O/BAMALA-O). In diesem Fall zählt auch nur die bessere Note der zwei Prüfungen, so dass für euch kein Risiko einer Verschlechterung existiert.

Welche Freiversuche ihr habt, steht in eurer Studienordnung.

Generell gilt aber, dass ihr nur einen Freiversuch pro Modul geltend machen könnt. Dabei zählen aber nicht eure Erstsemester-Freiversuche.

Wohin kann ich mich bei Fragen zum Prüfungsrecht wenden?

Ansprechpartner bei allen Fragen zu Prüfungen sind zuallererst eure Dozenten. Wenn sich ein Problem nicht mit Hilfe des Dozenten klären lässt, können euch euer Fachschaftsrat und die AStA Prüfungsrechtsberatung weiter helfen. Eine Reihe von Problemen lassen sich auch mit Hilfe des Prüfungsamtes lösen.

Grundlage für alle Regelungen zu Prüfungen bildet die BAMA-O für alle Bachelor- und Masterstudiengänge. Für die Lehramtsstudiengänge gibt es eine eigene Rahmenordnung, die BAMALA-O. Die Regelungen zu Prüfungen sind in beiden Ordnungen identisch.